Arbeitsförderung im 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II)
Hier möchten wir Ihnen die gesetzlichen Grundlagen sowie die Rahmenbedingungen unserer SGB II-Maßnahmen vorstellen.
Die im Jahr 2010 laufenden Projekte finden Sie in den Kubus-Standorten, unseren WBZ’s bei den Rubriken Holz, Textil, Metall, Soziales und Sonstiges.
Die Mehrzahl der Instrumente der Arbeitsförderung und Bildung wurden mit dem § 16 SGB II aus dem 3. Buch des Sozialbuches (SGB III „Arbeitsförderung“) übernommen und kommen so auch den Arbeitslosengeld 2-Empfängern zugute. Einige Fördermöglichkeiten sind jedoch speziell für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rechtskreis des SGB II geschaffen worden.
Die wichtigsten dieser Fördermöglichkeiten des SGB II, die mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2008 zum Teil neu gefasst wurden, finden in den Maßnahmen der Kubus gGmbH Anwendung:
Arbeitsgelegenheiten nach § 16d mit Mehraufwandsentschädigung (MAE)
Die TeilnehmerInnen sind mit einer Beschäftigungsvereinbarung ohne Sozialversicherungspflicht für 30 Stunden/Woche tätig und erhalten zusätzlich zu ihrer Grundsicherung 1,50 Euro je gearbeitete Stunde als Entschädigung für die Mehraufwendungen, die ihnen durch die Teilnahme entstehen. Der Urlaubsanspruch beträgt 2 Tage/Monat. Alle TeilnehmerInnen sind über die Berufsgenossenschaft unfall- und über eine Betriebsversicherung haftpflichtversichert.
Arbeitsgelegenheiten nach 16d mit Entgelt
Die ArbeitnehmerInnen sind mit einem Arbeitsvertrag in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (ohne Arbeitslosenversicherung) mit i. d. R. 38,5 Wochenstunden beschäftigt, erhalten eine tarifliche bzw. ortsübliche Entlohnung und haben einen Urlaubsanspruch
von 2 Tagen/Monat.
Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e (BEZ)
Diese Fördermöglichkeit wurde speziell für Langzeitarbeitslose geschaffen, die auf Grund mehrfacher, schwerer Vermittlungseinschränkungen auch auf lange Sicht nicht in eine ungeförderte Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden können.
Die Förderung wird an den Arbeitgeber als Zuschuss zu den Lohnkosten und für eine ggf. erforderliche Einstiegsqualifizierung des Arbeitnehmers gezahlt.
Die Beschäftigung erfolgt in Vollzeit mit 40 Wochenstunden und einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung mit einem bis zu 24 Monate befristeten Arbeitsvertrag in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (ohne Arbeitslosenversicherung).
Die Arbeitsplätze können durch das Land Berlin zusätzlich gefördert werden, wenn der
Brutto-Lohn mindestens 1.300,- Euro beträgt und die Arbeiten gemeinnützig und im öffentlichen Interesse sind.
Ob ein potenzieller Bewerber die Zugangsvoraussetzungen für eine solche Arbeitsstelle erfüllt, wird durch den Arbeitsvermittler des Jobcenters festgestellt und dokumentiert.
Derzeit sind in der Kubus gGmbH in 26 Themenbereichen 187 Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungszuschuss (BEZ) beschäftigt.
Maßnahmen nach § 16 SGB II bzw. § 46 SGB III
Neben ihren bewährten Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogrammen bietet die
Kubus gGmbH seit einiger Zeit auch Maßnahmen zur Vermittlung und Aktivierung langzeitarbeitsloser Grundsicherungsempfänger durch.
In unseren Projekten Aktivcenter, Bewerbercenter oder Praxiscenter werden die TeilnehmerInnen sozialpädagogisch betreut und auf ihrem Weg in eine Qualifizierung oder Beschäftigung begleitet.



